General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen
Im Zusammenhang mit der Vorsorge für „schlechte Zeiten“ sollte der Blick über den Tellerrand des Erbrechts hinausgehen. So sollte aus notarieller Sicht sowohl bei einem Übertragungsvertrag (Geben mit „warmer Hand“), als auch bei einem Erbvertrag oder Testament (Geben mit „kalter Hand“) auch der Fall bedacht werden, was gilt, wenn man aufgrund Alters, Krankheit, Demenz etc. oder infolge eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.
In solchen Fällen kann der Notar durch eine sog. General- und Vorsorgevollmacht helfen. Solche Vollmachten sind zwar nicht formgebunden, werden im Bereich des Grundstücksrechts vom Grundbuchamt aber nur dann akzeptiert, wenn sie – mindestens – notariell beglaubigt sind. Aber auch im sonstigen Rechtsverkehr ist zu beobachten, dass die Akzeptanz einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht oftmals größer ist, als bei privatschriftlichen Erklärungen. Dies liegt nicht nur daran, dass der Notar auch diese Erklärungen rechtlich richtig formuliert, sondern auch am Beweiswert der notariellen Urkunde: Der Einwand, die Erklärung sei gefälscht, der Beteiligte habe sie nicht unterschrieben oder er sei jemand anders oder nicht mehr geschäftsfähig gewesen, wird durch die Notarurkunde wesentlich erschwert bzw. oftmals faktisch ausgeschlossen.
Ferner ist der Notar bei der Beglaubigung oder Beurkundung von Patientenverfügungen behilflich. In einer solchen Patientenverfügung geht es in der Regel darum, verbindliche Anordnungen für den Fall des Lebensendes zu treffen und insbesondere sog. „lebensverlängernde Maßnahmen“ auszuschließen.