Erbrecht

Im Bereich des Erbrechts ist erfahrungsgemäß festzustellen, dass privat errichtete Testamente oftmals leider auslegungsbedürftig, unvollständig, formunwirksam oder unklar verfasst worden sind. Dass im „Dschungel des Erbrechts“ viele Fallen lauern, wissen oft nur erbrechtlich besonders geschulte Berater. Der Notar hilft den Beteiligten dabei, nicht nur ein formgültiges Testament zu errichten, sondern insbesondere auch inhaltlich den Erblasserwillen zweifels- und widerspruchsfrei sowie rechtlich richtig in der Urkunde wiederzugeben.

Auch in der erbrechtlichen Beratung ist eine vorherige Besprechung mit den Beteiligten gute und geübte Praxis in unserem Büro. Der Notar erläutert den Beteiligten zunächst die Rechtslage – z.B. die gesetzliche Erbfolge – und findet im Gespräch mit den Beteiligten eine sachgemäße Lösung. Auf der Grundlage der Wünsche der Beteiligten und nach Abwägung aller Folgen und Risiken (z.B. im Pflichtteilsrecht) wird sodann ein Entwurf erstellt. Am Endpunkt der Beratung steht dann oftmals die Beurkundung eines Testamentes, eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes.

Damit der Wunsch des Erblassers bei seinem Tode auch tatsächlich in Erfüllung geht, kann flankierend hierzu auch manchmal die Beurkundung von Pflichtteilsverzichts- oder Erbverzichtsverträgen zu empfehlen sein.

Im Bereich der „nachsorgenden Tätigkeiten“ (also nach dem Tod des Erblassers) ist der Notar im Erbrecht für die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen, Teilerbauseinandersetzungsverträgen, Zuwendungsverzichten, Erbscheinsanträgen (sogenannter Weltrechtserbschein), für die Beglaubigung von Ausschlagungserklärungen und sonstige Erklärungen im Bereich des notariellen Nachlasswesens zuständig.

Die hohe Kompetenz der Notare im Bereich des Erbrechts wird dadurch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber seit längerem überlegt, den Notaren die alleinige Zuständigkeit für das gesamte Nachlasswesen zu übertragen. Auch dadurch wird die besondere hoheitliche Stellung des Notars im Bereich der „vorsorgenden Rechtspflege“ deutlich.