Ehe- und Familienrecht
Auch im Bereich des Familienrechts ist der Notar teilweise sowohl „vorsorgend“ (vor Eheschließung) als auch „nachsorgend“ (nach Trennung oder Scheidung der Ehe) tätig.
In einem vorsorgenden Ehevertrag können die Brautleute vor Eingehung der Ehe oder Eheleute nach Schließung der Ehe ihre Rechtsbeziehungen beispielsweise so regeln, dass bei einer späteren Scheidung kein Streit entsteht. Regelungsbedürftig sind dabei insbesondere der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sowie erbrechtliche Fragen, wie z.B. Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
Auch im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Trennung kann der Notar für die Beteiligten tätig werden. Sind sich diese nicht feindlich gesonnen, sondern an einer Einigung interessiert, kann ein unerfreulicher und kostspieliger „Rosenkrieg“ durch sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen vermieden werden. In solchen Vereinbarungen regelt der Notar z.B. sehr häufig auch das Schicksal von Immobilien (Übertragung an einen Ehegatten), die Vermögenszuordnung im Übrigen, die Übernahme laufender Darlehen durch einen Ehegatten sowie natürlich Fragen betreffend den Güterstand, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt, ehe- und erbrechtliche Verzichte etc.
Im Bereich des Eherechts wird eine vorherige Besprechung mit beiden Eheleuten sogar von den Familiengerichten gefordert, so dass hier in der Regel zweistufig wie folgt vorgegangen wird: Nach einer ersten Besprechung des Notars mit beiden Ehegatten und Erstellung des Entwurfes erfolgt die Beurkundung durch den Notar. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich die Eheleute als gleichberechtigte und gleichwertige Vertragspartner gegenüberstehen („Schutz durch Verfahren“).